Allgemeines
1. IT-Grünenwald GmbH, nachfolgend
ITG genannt, erbringt Dienste, Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf
der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen und/oder Nebenabreden,
insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Nutzers oder Käufers, werden nur
wirksam, wenn die ITG sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für
Vertragsänderungen nach Vertragsabschluß sowie für den Verzicht auf das
Formerfordernis.
Angebote und Vertragsschluss
1. Alle Angebote von ITG sind freibleibend,
sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Kunde
ist grundsätzlich an Bestellungen von Waren und Dienstleistungen gebunden.
Zum wirksamen Vertragsabschluß ist die schriftliche oder fernschriftliche
Auftragsbestätigung von ITG erforderlich. Diese wird durch Lieferung und /oder
Rechnungsstellung ersetzt.
2. Die Produkte und Dienstleistungen von ITG werden fortentwickelt. Hieraus
resultierende geringfügige Abweichungen der gelieferten Produkte/
Dienstleistungen gegenüber der bestellten Produkte/ Dienstleistungen, sofern
sie die Verwendbarkeit bzw. die Einsetzbarkeit beim Kunden nicht
einschränken, sind zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Ausdrücke, Entwürfe, Maße, Gewichte und
sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten, Flyern usw. oder dem
Kunden überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben stellen keine Zusicherung
irgendwelcher Eigenschaften dar, auch wenn sie auf DIN- und/oder sonstige
Normen Bezug nehmen. Die Verwendung oder Teilverwendung der im oben
bezeichneten Absatz genannten Leistungen bedarf auch bei
Nicht-Vertragsabschluß der schriftlichen Genehmigung von ITG.
Lieferung und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für ITG betreffende
Verpflichtungen ist Bietigheim-Bissingen. Soweit ITG Dienstleistungen oder
Ware ausliefert oder versendet, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten
des Vertragspartners. Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und
unverbindlich.
2. Teillieferungen sind zulässig und können vom Vertragspartner nicht
zurückgewiesen werden, wenn eine Restlieferung noch erfolgt oder die
Teillieferung für den Vertragspartner nicht ohne Interesse ist. Sollte ITG
in Lieferverzug geraten, muss der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist
von mindestens 4 Wochen setzen, bevor er von seinen Rechten gemäß § 326 BGB
Gebrauch machen kann.
Urheber-, Nutzungs- und Reproduktionsrechte
1. Der Kunde sichert zu, daß ihm bei allen an
ITG übergebenen Arbeiten die Urheber- bzw. Reproduktionsrechte zustehen.
Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt das Gegenteil herausstellen, wird die
Entfernung der betroffenen Inhalte mit dem üblichen Honorar der ITG-Aufwands-Preislisten
berechnet.
2. ITG lehnt jede Haftung, die aus der Missachtung solcher Rechte entstehen
könnten, ab. Wenn Vorlagen mit dem Copyright Dritter ausgestattet sind,
setzt ITG ebenfalls voraus, dass der Auftraggeber das Einverständnis des
Urhebers besitzt. ITG ist berechtigt, jedes fertig gestellte Produkt,
Script, usw. mit dem Copyright von ITG zu versehen. Somit dürfen Produkte,
Scripts, usw. die von ITG hergestellt wurden, weder vom Kunden noch von
Dritten kopiert, nachgedruckt oder in anderer Art vervielfältigt oder
weitergegeben werden, es sei denn, der Auftraggeber holt zuvor die
schriftliche Freigabe von ITG ein.
3. ITG ist ausdrücklich ermächtigt, Muster und Informationen von in Auftrag
gegebenen Arbeiten für eigene Werbezwecke zu verwenden, zu veröffentlichen
und zu verteilen.
Zahlungsbedingungen
1. Die gelieferten / erbrachten
Dienstleistungen, Produkte etc. sind unverzüglich nach Rechnungserhalt,
spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Abweichende
Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzüge bedürfen der Schriftform.
2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist lediglich zulässig, wenn die
Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei Zahlungsverzug ist ITG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB in Rechnung zu stellen. Der Nachweis
und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht
ausgeschlossen.
Mängelrüge und Gewährleistung
1. Für Mängelrügen durch Kaufleute gelten die
gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen sind offensichtliche Mängel innerhalb
einer Frist von 14 Tagen schriftlich gegenüber ITG zu rügen. Andernfalls
können insoweit keine Gewährleistungsansprüche gemacht werden.
2. ITG leistet Gewähr, indem nach Ermessen ganz oder teilweise kostenlos
nachgebessert bzw. eine kostenlose Ersatzlieferung vorgenommen wird. Sollten
zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche fehlschlagen, ist der
Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Wandlung zu
verlangen.
3. Im Gewährleistungsfall kann ITG nach Wahl verlangen, dass das schadhafte
Produkt/Dienstleistung oder Teile desselben zur Reparatur / Nachbesserung an
ITG geschickt wird oder der Vertragspartner das schadhafte Produkt/Dienstleistung
zum Zwecke der Nachbesserung bereithält. Ohne schriftliche
Zusatzvereinbarungen obliegt der ITG den Erfüllungsort der Gewährleistung
und Nachbesserung zu benennen.
4. Werden Arbeiten, Eingriffe und/oder Reparaturen ohne schriftliches
Einverständnis von ITG seitens des Kunden oder eines Dritten vorgenommen, so
erlischt die Gewährleistungspflicht, es sei denn, der Vertragspartner weist
nach, dass der Fehler in keiner Abhängigkeit zu den vorgenannten Arbeiten
steht.
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum von ITG.
Haftungsklausel
1. ITG und seine Erfüllungsgehilfen haften
auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284
BGB wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf die Deckungssumme der von
ITG abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.
3. ITG haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der
positiven Vertragsverletzung, soweit nicht der Schaden in den
Zusicherungsbereich einer zugesicherten Eigenschaft fällt.
4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5. Um entstehenden Schaden abwehren zu können, verpflichtet sich der Kunde
vor jedem Einsatz von ITG alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (insbesondere
Datensicherung) zur Vorbeugung vor Schäden oder Verlusten von Daten, Waren,
Personen sachgerecht durchzuführen und zu prüfen, sowie diese zugänglich
bereit zu halten.
6. Durch die Beauftragung
der IT-Grünenwald GmbH und Ihrer Partner, die Bestellung von Waren,
Software oder Dienstleistung oder anderer Leistungen jeglicher Art, erkennt
der Kunde an, entstehende Zusatzkosten für Supportdienstleistungen der
IT-Grünenwald GmbH oder Dritter wie Hersteller von Hard- und Software
oder weiterder Dienstleister zu 100% zu übernehmen, wenn diese der
Lösungsfindung bei vorhandenen oder zu erwartenden Problemen der
eingesetzten Hard- und Software notwendig oder unabdingbar sind oder zur
schnelleren Lösungsfindung anzuraten sind.
Datenschutz
Hinweis gemäß § 33 BDSG: ITG speichert
notwendige Daten um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewähren. Die an
ITG übermittelten personenbezogenen Daten werden selbstverständlich
vertraulich behandelt.
Arbeitszeiten
Allgemeinen
Arbeitszeiten zwischen 08:00Uhr und 18:00 Uhr. Zuschläge werden erhoben ab
18:00 Uhr in Höhe von 50 %, ab 20:00 Uhr 100 %, sowie an Samstagen und Sonn-
und Feiertagen von 150 %. Abgerechnet wird jede angefangene viertel Stunde.
Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an der Stelle der unwirksamen
Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe
kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit
der Bestimmung gekannt hätten. Dies gilt für die Unvollständigkeit der
Bestimmungen entsprechend.
Bietigheim-Bissingen, den
01.03.2021